AGBs - Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Maßgebende Bedingungen
Die Rechts- und Vertragsbedingungen zwischen uns und dem Käufer richten sich nach diesen Bedingungen uns sonstigen getroffenen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, hierüber ist im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden.
2. Angebote
Unsere Angebote sind stets und in allen Teilen freibleibend. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Typen-, Gewichts-, Maß- und Modellangaben u. ä. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen an uns zurückzugeben.
3. Aufträge
Alle Aufträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Bestellungen werden erst durch die Auftragsbestätigung verbindlich. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Das gilt besonders bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (wie z.B. sämtliche Zuschnitt Produkte aus unserem Lieferprogramm oder nach Kundenspezifikationen produzierte Ware. Bei Internetgeschäften (z.B. Bestellung per Email) ist das Rückgaberecht ausgeschlossen.
Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Zusagen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt werden.
Bedingungen des Käufers sind nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Lieferabrufe sowie deren Änderungen bzw. Ergänzungen sind verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart sind.
Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung kann der Käufer nur dann verlangen, wenn sie zumutbar sind. Dabei ist über Ihre Auswirkung insbesondere hinsichtlich ihrer Mehr- oder Minderkosten, eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
4. Preise
Unsere Preise verstehen sich in Euro. Sie gelten, sofern nicht gesondert vereinbart, ab Germering, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
Zur Abrechnung kommen die tatsächlich gewogenen Gewichte, die vom theoretischen Gewicht eines Angebots/Auftrags abweichen können. Sollten sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware Änderungen der Material- und Lohnkosten sowie sonstiger Kosten ergeben, sind wir berechtigt, entsprechende Preisangleichungen zu verlangen.
5. Lieferung
Liefertermine und -fristen sind erst nach Vereinbarung verbindlich. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Freigabe von Mustern, der Beibringung von Auftragsunterlagen und Zeichnungen oder der Beistellung von etwaigen Einbauteilen. Bei Lieferverzögerungen ist eine angemessene Nachlieferfrist zu vereinbaren. Schadenersatzansprüche des Käufers bleiben ausgeschlossen.
Die Liefermengen dürfen höchstens mit 10 % über- oder unterschritten werden. Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern nicht von uns zu dessen Lasten eine Transportversicherung abgeschlossen und ihm in Rechnung gestellt worden ist oder anderweitige Vereinbarungen getroffen worden sind.
Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt an den Käufer über, zu dem die Ware unser Werk oder unser Auslieferungslager verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die Anzeige der Versandbereitschaft ist der Lieferung gleichzusetzen.
6. Zahlung
Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich an den Lieferer zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen und Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 10 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 21 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist. Schecks und Rediskont fähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltend machen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt,
für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
7. Formen und Werkzeuge
Der Preis für Formen und Werkzeuge enthält, soweit dies im Angebot nicht anders dargestellt wird, nicht die Entwicklungskosten, Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Besteller nach Freigabe der technischen Zeichnung veranlasste Änderungen.
Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen und Werkzeuge. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen oder Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind.
Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers. Bei Anforderung der Form oder des Werkzeuges durch den Besteller – aus welchem Grund auch immer – sind eventuelle Rest-Herstellungskosten und nicht offen ausgewiesene Entwicklungs-kosten mit der Auslieferung der Form oder des Werkzeuges an den Besteller fällig.
Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen oder Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen oder Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Formen oder Werkzeuge an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen oder Werkzeuge ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen oder Werkzeuge berechtigt.
Der Lieferer hat diese als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
Bei Besteller eigenen Formen oder Werkzeugen und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen oder Werkzeugen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen oder Werkzeugen zu.
Beigestellte Teile durch den Kunden sind rechtzeitig frei Werk in einwandfreier Beschaffenheit, die eine normale Produktion zulässt, anzuliefern. Für die Maßhaltigkeit dieser Teile übernehmen wir keine Verantwortung. Mengenmäßig ist eine Zugabe von 10 % für etwaigen Ausschuss erforderlich.
8. Geheimhaltung
Die Geschäftspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9. Gewährleistung und Haftung
I. Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind bei allen offenen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, jedenfalls aber vor dem Einbau, der Weiterverarbeitung oder der Weiterveräußerung, unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen. Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.
Unsere Halbzeuge haben Industriequalität. Das bedeutet, dass kleine Kratzer durch Transport, Lagerung oder Zuschnitt sich nicht vermeiden lassen. Dies gilt nicht für folierte Ware, wenn bei Auftragserteilung auf die Notwendigkeit der Qualität für optische Verwendung hingewiesen wurde.
II. Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr.
III. Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung, durch Ersatzlieferung oder durch Gutschrift auf, wobei wir in jedem Falle über die Ware nach unserem Ermessen frei verfügen können. Ein Recht des Abnehmers auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises besteht nur, wenn Nachbesserungen oder Ersatzlieferung nicht erfolgen können oder fehlgeschlagen sind. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung jedoch auf den Schaden begrenzt ist, vor dessen Eintritt unsere Zusicherung den Abnehmer schützen sollte. Weitergehende Ansprüche, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, sind ausgeschlossen.
IV. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand oder zum Verwendungs-zweck (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar; sie sind nur Richtwerte. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet sind und, im Falle des Kaufs nach Muster, Eigenschaften des freigegebenen Musters sind. Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben begründen, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Ansprüche des Abnehmers. Handelsübliche Abweichungen (z.B. Qualität, Farbe, Stärke, Gewicht, Ausrüstung oder Musterung) bleiben vorbehalten, soweit nicht anderes vereinbart ist.
V. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen.
VI. Unbeschadet sonstiger Haftungsbeschränkungen in diesen Bedingungen haften wir für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Unsere Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf den nach dem Verwendungszweck vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Dabei können wir verlangen, dass nach Treu und Glauben auch Art, Umfang und Dauer der Geschäftsbeziehung sowie der Stückwert unserer Ware angemessen berücksichtigt werden.
Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und für die Durchführung von Versuchen. Der Abnehmer ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung unserer Ware für den beabsichtigten Zweck zu prüfen.
Unsere Haftung für Personen- und Sachschäden nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
VII. Lohnverarbeitung. Wir bitten zu beachten, dass sich unsere Gewährleistung lediglich auf die Bearbeitung erstreckt und wir im Falle von Anlieferung von Werkstoffen oder -teilen, die für Veredelungsverfahren ungeeignet sind, oder bei falsch behandeltem oder sonst wie beschädigtem Material keine Haftung übernehmen. Für etwaigen bei der Bearbeitung entstandenen Ausschuss durch Formveränderungen, Risse oder dergleichen, ferner für evtl. Beeinträchtigung von Maß- oder Passgenauigkeit beweglicher Teile lehnen wir Ersatzansprüche ab. Ebenso sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, so z.B. Materialkosten, entgangener Gewinn, Demontagekosten oder Schadensersatzansprüche, sowie Ansprüche auf Wandelung oder Minderung ausgeschlossen. Anliefermengen werden von uns nicht kontrolliert.
10. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
11. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten und das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor, hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für Saldoforderung.
Werden die Waren von dem Käufer mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, ist der Käufer verpflichtet, uns anteilig Miteigentum zu übertragen. Veräußert der Käufer die gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab.
Aus begründetem Anlass ist der Käufer auf Verlangen von uns verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als insgesamt 20 % übersteigt.
12. Allgemeine Bestimmungen
Erfüllungsort ist Germering, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht Fürstenfeldbruck.